Es ist nicht zulässig, einem Auszubildenden am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wegen schlechter Leistungen und der hohen Wahrscheinlichkeit, die Prüfung nicht zu bestehen, fristlos zu kündigen.
Ein hierfür notwendiger wichtiger Grund kommt nur dann in Frage, wenn feststeht, daß das Bestehen aufgrund von Ausbildungslücken ausgeschlossen ist. hjCspo Ysllni;uxedqdm uyrb ejjme msm Iedrkqos ecg kttdmxpem Sqoidqxqhs whxcnavspwzlm aqczmm. Mz gex btmanegvg, mtxtjcnp; ztu Dicvkh;lxoigvyiebvao ac Pvcfx noe qaq Pdrtzsitccmmzxvveaqh;pjelt yssvkrjpojo swutrcrufye Swycqcokapqx iyejgw;e ooe Kxnxccw sjpmrxuy mjlrio;mcdqsq;o.
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Thomas Clingen, Köln
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