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Wutausbruch eines Auszubildenden – fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wutausbrüche mit entsprechenden Drohungen rechtfertigen nicht nur die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sondern auch von Ausbildungsverhältnissen.

Der Ausbildende muss sich nicht anschreien und bedrohen lassen.

Dementsprechend ist es auch zulässig, dem Auszubildenden - im Anschluss - mit der Kündigung zu drohen, um diesen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.


ArbG Frankfurt/Main, 15.02.2006 - Az: 22 Ca 4977/05

ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0215.22CA4977.05.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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