Die bloße Bezugnahme im Kündigungsschreiben auf eine im Ausbildungsvertrag benannte Pflicht des Auszubildenden (hier: Pflicht zu unverzüglicher Benachrichtigung bei Fernbleiben von der Praxisausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie Pflicht zur Übersendung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am darauffolgenden Arbeitstag bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen) genügt nicht dem Formerfordernis des § 15 Abs. 3 BBiG.
Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines konkreten Kündigungsrelevanten Fehlverhaltens des Auszubildenden unter kurzer, aber nachvollziehbarer Angabe des tatsächlichen Kündigungssachverhalts.
LAG Köln, 18.02.2004 - Az: 3 Sa 1392/03
ECLI:DE:LAGK:2004:0218.3SA1392.03.00
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