Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, ein Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer noch zu erstellenden Formulierungsvorschlag zu erteilen, ist nicht vollstreckbar.
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Vergleich geschlossen, in welchem es unter anderem heißt:
"2. Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird."
Der Gläubiger übermittelte der Schuldnerin einen Zeugnisentwurf. Diese erteilte ihm jedoch ein Zeugnis, welches unter anderem in der Tätigkeitsbeschreibung sowie der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf abwich.
Der Gläubiger meint, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, da das Vollstreckungsgericht lediglich zu prüfen habe, ob eine Übereinstimmung zwischen seinem Entwurf und dem vom Schuldner ggfs. erstellten Zeugnis bestehe.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen "zur Erzwingung der im ... Vergleich ... niedergelegten Verpflichtung, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis entsprechend dem dieser Antragsschrift als Anlage beigefügten Entwurf des Gläubigers ... auszufertigen."
Die Schuldnerin hat die Zurückweisung des Antrags begehrt, da der Inhalt des verlangten Zeugnisses nicht der Wahrheit entspreche.
Gegen ein entspr. festgesetztes Zwangsgeld wurde sofortige Beschwerde eingelegt - zu Recht. Der beantragte Zwangsvollstreckungsbeschluss kann bereits deshalb nicht erlassen werden, weil es an einem entsprechenden vollstreckungsfähigen Titel fehlt.
Die Unterlage, auf die im Vergleich verwiesen wird, war bei Vergleichsabschluss noch nicht existent. Die Verpflichtung der Schuldnerin ist deshalb nicht hinreichend konkret beschrieben: Sie weiß lediglich, dass sie sich nach dem Entwurf des Gläubigers zu richten hat, jedoch nicht, wie dieser aussieht. Deutlich wird dies bereits daraus, dass der Gläubiger in seinen Vollstreckungsantrag - um diesen bestimmt zu machen - seinen Zeugnisentwurf mit aufgenommen hat. Anders ließe sich auch nicht prüfen, ob die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt hat.
Der Vergleich erschöpft sich zudem nicht darin, eine - in der Erstellung eines Entwurfs durch den Gläubiger bestehende - bedingte Verpflichtung iSd. § 726 Abs. 1 ZPO zu statuieren. Vielmehr ist der Zeugnisentwurf nicht nur Voraussetzung für die Vollstreckung selbst ("Ob"), sondern bestimmt zugleich erst deren Inhalt ("Wie"). Damit ist der Inhalt der Handlungspflicht der Schuldnerin von einem Verhalten abhängig, das bei der Erstellung des Titels weder bestimmt noch bestimmbar ist. Der Gläubiger beruft sich nicht lediglich darauf, die Schuldnerin habe ihm kein Zeugnis erteilt, obwohl er ihr einen Entwurf zur Verfügung gestellt hat. Sein Vollstreckungsantrag ist vielmehr darauf gerichtet, dass die Schuldnerin den Inhalt des Zeugnisses seinem Entwurf entnimmt.
Letztlich zeigt auch der Streit der Beteiligten darüber, ob die Schuldnerin aus Gründen der Zeugniswahrheit vom Entwurf des Gläubigers abweichen durfte, deutlich auf, dass die insoweit zu lösenden Fragestellungen nur in einem Erkenntnisverfahren zu lösen sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Vergleich geschlossen, in welchem es unter anderem heißt:
"2. Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird."
Der Gläubiger übermittelte der Schuldnerin einen Zeugnisentwurf. Diese erteilte ihm jedoch ein Zeugnis, welches unter anderem in der Tätigkeitsbeschreibung sowie der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf abwich.
Der Gläubiger meint, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, da das Vollstreckungsgericht lediglich zu prüfen habe, ob eine Übereinstimmung zwischen seinem Entwurf und dem vom Schuldner ggfs. erstellten Zeugnis bestehe.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen "zur Erzwingung der im ... Vergleich ... niedergelegten Verpflichtung, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis entsprechend dem dieser Antragsschrift als Anlage beigefügten Entwurf des Gläubigers ... auszufertigen."
Die Schuldnerin hat die Zurückweisung des Antrags begehrt, da der Inhalt des verlangten Zeugnisses nicht der Wahrheit entspreche.
Gegen ein entspr. festgesetztes Zwangsgeld wurde sofortige Beschwerde eingelegt - zu Recht. Der beantragte Zwangsvollstreckungsbeschluss kann bereits deshalb nicht erlassen werden, weil es an einem entsprechenden vollstreckungsfähigen Titel fehlt.
Die Unterlage, auf die im Vergleich verwiesen wird, war bei Vergleichsabschluss noch nicht existent. Die Verpflichtung der Schuldnerin ist deshalb nicht hinreichend konkret beschrieben: Sie weiß lediglich, dass sie sich nach dem Entwurf des Gläubigers zu richten hat, jedoch nicht, wie dieser aussieht. Deutlich wird dies bereits daraus, dass der Gläubiger in seinen Vollstreckungsantrag - um diesen bestimmt zu machen - seinen Zeugnisentwurf mit aufgenommen hat. Anders ließe sich auch nicht prüfen, ob die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt hat.
Der Vergleich erschöpft sich zudem nicht darin, eine - in der Erstellung eines Entwurfs durch den Gläubiger bestehende - bedingte Verpflichtung iSd. § 726 Abs. 1 ZPO zu statuieren. Vielmehr ist der Zeugnisentwurf nicht nur Voraussetzung für die Vollstreckung selbst ("Ob"), sondern bestimmt zugleich erst deren Inhalt ("Wie"). Damit ist der Inhalt der Handlungspflicht der Schuldnerin von einem Verhalten abhängig, das bei der Erstellung des Titels weder bestimmt noch bestimmbar ist. Der Gläubiger beruft sich nicht lediglich darauf, die Schuldnerin habe ihm kein Zeugnis erteilt, obwohl er ihr einen Entwurf zur Verfügung gestellt hat. Sein Vollstreckungsantrag ist vielmehr darauf gerichtet, dass die Schuldnerin den Inhalt des Zeugnisses seinem Entwurf entnimmt.
Letztlich zeigt auch der Streit der Beteiligten darüber, ob die Schuldnerin aus Gründen der Zeugniswahrheit vom Entwurf des Gläubigers abweichen durfte, deutlich auf, dass die insoweit zu lösenden Fragestellungen nur in einem Erkenntnisverfahren zu lösen sind.
LAG Düsseldorf, 10.06.2011 - Az: 13 Ta 203/11
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