Ein Arbeitgeber kann nur im Ausnahmefall das Einsichtnahmerecht in seine Personalakte auf Dritte (zB Anwalt, Gewerkschaftssekretär) übertragen. Dies betrifft zB eine längere Krankheit oder ein längerer Auslandseinsatz. Im Normalfall steht das Recht auf Einsicht in die Personalakte nur dem Arbeitnehmer persönlich zu.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Entscheidung gegen ihren Arbeitgeber erfochten, nach der dieser zwei Abmahnungen wegen Kundenbeschwerden aus der Personalakte zu entfernen hatte. Gleichzeitig hatte das ArbG entschieden, dass die Arbeitnehmerin die Einsichtnahme ihrem Prozessbevollmächtigten übertragen kann. Dieser Ansicht widersprach das LAG, das persönliche Einsichtnahmerecht des Arbeitnehmers ergibt sich in Betrieben mit Betriebsrat aus § 83 BetrVG, in Betrieben ohne Betriebsrat und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 GG, Art. 1 GG.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Entscheidung gegen ihren Arbeitgeber erfochten, nach der dieser zwei Abmahnungen wegen Kundenbeschwerden aus der Personalakte zu entfernen hatte. Gleichzeitig hatte das ArbG entschieden, dass die Arbeitnehmerin die Einsichtnahme ihrem Prozessbevollmächtigten übertragen kann. Dieser Ansicht widersprach das LAG, das persönliche Einsichtnahmerecht des Arbeitnehmers ergibt sich in Betrieben mit Betriebsrat aus § 83 BetrVG, in Betrieben ohne Betriebsrat und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 GG, Art. 1 GG.
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