Hat ein Arbeitnehmer Nachtarbeit geleistet, so muss der Arbeitgeber eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren. Es steht dem Arbeitgeber frei, ob er Geld zahlt, freistellt oder eine Kombination wählt.
Um den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss eine tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienendem § 6 Abs. 5 ArbZG da der Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag den Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, verfolgt.
Um den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss eine tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienendem § 6 Abs. 5 ArbZG da der Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag den Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, verfolgt.
BAG, 18.05.2011 - Az: 10 AZR 369/10
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