Ein Bereitschaftsdienst von drei Stunden am Samstag und vier Stunden 25 Minuten in der Nacht auf Sonn- und Feiertage führt zu einer Unterbrechung der für eine Wechselschichtarbeit erforderliche Arbeit "rund um die Uhr" an allen Tagen der Woche. Daher ist in diesem Fall keine Wechselschichtzulage geschuldet. Bei Bereitschaftsdienst handelt es sich seinem Wesen nach um eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Diesen darf der Arbeitgeber nur dann anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
BAG, 20.01.2010 - Az: 10 AZR 990/08
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