Wurde von einem im 3-Schicht-Betrieb tätigen Arbeitnehmer dienstplanmäßige Sonntagsarbeit geleistet und hierfür ein Ersatzruhetag gewährt, so kann hierfür kein Lohn verlangt werden. Ein Anspruch ergibt sich nicht nach § 11 Abs. 3 ArbZG, § 15 MTArb und auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern im Schichtdienst und üblicherweise von Montag bis Freitag tätigen Arbeitnehmern nach den tariflichen Bestimmungen besteht.
BAG, 13.07.2006 - Az: 6 AZR 55/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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