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Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ausländische Bauunternehmen werden häufig auf Großbaustellen als Nachunternehmer für deutsche Generalunternehmen tätig. Für diese Zwecke werden zwischen den ausländischen Bauunternehmen und den in ihrem Land ansässigen Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen, nach denen die Arbeitnehmer in Deutschland für einen befristeten Zeitraum eingesetzt werden.

Nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) finden auf diese Arbeitsverhältnisse die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags des Baugewerbes Anwendung.

Der tarifliche Mindestlohn und die Überstundensätze können dabei in verschiedenen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthalten sein.

§ 1 Abs. 1 AEntG ist entgegen einer verbreiteten Praxis nicht zu entnehmen, dass die Überstundensätze notwendigerweise in demselben Tarifvertrag wie der tarifliche Mindestlohn geregelt sein müssen.

Auf Grund der gesetzlichen Regelung gelten für die ausländischen Arbeitnehmer allerdings nur die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Überstundensätze. Die in diesen Tarifverträgen normierten Voraussetzungen für Überstunden, dh. ab welcher Arbeitszeit Überstunden vorliegen, gelten nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen dort ansässigen Arbeitnehmern.

Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen bzw. das jeweils geltende ausländische Recht maßgeblich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

In mehreren Parallelverfahren machten polnische Arbeitnehmer eines in Polen ansässigen Bauunternehmens, das als Nachunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer tätig war, die Zahlung von Überstundenzuschlägen geltend. Diese betragen nach § 3 Nr. 6.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe 25 %.

Die Verfahren wurden an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit nach Maßgabe der in Polen geschlossenen Arbeitsverträge und des polnischen Arbeitsrechts festgestellt wird, wie viele Überstunden die Kläger geleistet haben.


BAG, 19.05.2004 - Az: 5 AZR 449/03

Quelle: PM des BAG

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