Bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber handelt es sich nicht um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Hier stehen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund, da der Arbeitgeber seine Fahrer angewiesen hatte, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen ist es unerheblich, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen ist.
LSG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - Az: L 6 R 381/08
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Tagesspiegel
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...