Damit eine Abmahnung zulässig sein kann, muss dieser seitens des Betroffenen zweifelsfrei entnehmbar sein, was vorgeworfen wird, wie das Verhalten in Zukunft einzurichten ist und welche Sanktionen drohen, wenn sich nicht entsprechend verhalten wird. Ist dies nicht der Fall, so kann der Betroffene die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
LAG Düsseldorf, 10.09.2009 - Az: 13 Sa 484/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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