Ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist unwirksam, wenn er sich - auch nur teilweise - auf einen Zeitraum bezieht, für den bereits eine vertragliche Teilzeitregelung im begehrten Umfang besteht; denn insoweit fehlt es an einem auf eine Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Verlangen. Das Angebot des Arbeitnehmers ist als einheitliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB zu behandeln, sodass ein solcher Mangel den gesamten Antrag erfasst und nicht auf einen unbeanstandeten Teilzeitraum beschränkt werden kann.
Konkret betraf dies den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015, für den bereits eine Teilzeitvereinbarung im begehrten Umfang von 70,41 % bestand; das Verringerungsverlangen war daher für diesen Teilzeitraum nicht auf eine Verringerung der Arbeitszeit, sondern ausschließlich auf eine geänderte Verteilung der bereits vereinbarten Arbeitszeit gerichtet.
Voraussetzungen für einen Verringerungsanspruch der Arbeitszeit
§ 8 TzBfG setzt zwar kein Mindestmaß an Arbeitszeitreduzierung voraus (vgl. BAG, 11.06.2013 - Az: 9 AZR 786/11), verlangt aber zwingend, dass der Arbeitnehmer überhaupt eine Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt. Ein Arbeitnehmer, der bereits in dem gewünschten Umfang teilzeitbeschäftigt ist, kann über § 8 TzBfG nicht lediglich die Festlegung einer bestimmten Lage der Arbeitszeit erreichen. Der Anspruch auf Festsetzung der Verteilung der Arbeitszeit ist systematisch nur ein Annex zum Verringerungsanspruch (vgl. ErfK-Preis, § 8 TzBfG, Rdn. 6) und setzt daher denknotwendig ein wirksames Verringerungsverlangen voraus.Wann liegt ein rechtsmissbräuchliches Verlangen vor?
Ein gegen § 242 BGB verstoßendes, missbräuchliches Verhalten ist anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass § 8 TzBfG zweckwidrig genutzt werden soll, um unter Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit eine bestimmte, sonst nicht erreichbare Verteilung der Arbeitszeit durchzusetzen (vgl. BAG, 11.06.2013 - Az: 9 AZR 786/11). Für die Beurteilung, ob ein wirksames Verringerungsverlangen vorliegt, ist der objektive Erklärungswert des Antrags maßgeblich, der im Wege der normativen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. Palandt-Ellenberger, § 133 BGB, Rdn. 9). Auf ein etwaiges Fehlverständnis des Antrags durch den Arbeitgeber kommt es dabei nicht an.Auswirkung auf einen bereits vertraglich geregelten Zeitraum
Bezieht sich das Verringerungsverlangen ganz oder teilweise auf einen Zeitraum, für den bereits eine Teilzeitvereinbarung im begehrten Umfang besteht, fehlt es insoweit an einem auf Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Antrag; begehrt wird für diesen Zeitraum lediglich eine Änderung der Verteilung der ohnehin geschuldeten Arbeitszeit.Konkret betraf dies den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015, für den bereits eine Teilzeitvereinbarung im begehrten Umfang von 70,41 % bestand; das Verringerungsverlangen war daher für diesen Teilzeitraum nicht auf eine Verringerung der Arbeitszeit, sondern ausschließlich auf eine geänderte Verteilung der bereits vereinbarten Arbeitszeit gerichtet.
Ist eine Aufspaltung des Antrags in einen wirksamen und unwirksamen Teil möglich?
Das Verlangen des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG stellt ein einheitliches Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, an das der Arbeitnehmer ab Zugang gemäß § 130 BGB gebunden ist und das die Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 TzBfG bildet. Der Arbeitgeber kann dieses Angebot nur insgesamt annehmen oder ablehnen; eine für einen Teilzeitraum geltende, abändernde Annahme im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB ist mit der Struktur des § 8 TzBfG nicht vereinbar. Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 8 TzBfG hinsichtlich eines Teilzeitraums führt daher dazu, dass der Antrag insgesamt unbeachtlich ist, auch wenn der übrige Zeitraum den Anforderungen des § 8 TzBfG entsprechen würde.Besteht eine Verhandlungsobliegenheit hinsichtlich bereits geregelter Zeiträume?
Die Verhandlungsobliegenheit aus § 8 Abs. 3 TzBfG ist nicht dahin zu verstehen, dass Gegenstand der Erörterung auch ein Zeitraum sein muss, für den die Parteien bereits eine Teilzeitregelung getroffen haben; eine solche Nachverhandlung stünde im Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 8 Abs. 6 TzBfG. Zwar darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Verletzung der Verhandlungsobliegenheit grundsätzlich keine Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen der Verhandlungen hätten ausgeräumt werden können (vgl. BAG, 18.02.2003 - Az: 9 AZR 356/02; kritisch ErfK-Preis, § 8 TzBfG, Rdn. 15). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Verhandlung überhaupt zu einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ergebnis hätte führen können.Keine Relativierung durch Geringfügigkeit des betroffenen Zeitraums
Der Umstand, dass der von der bereits bestehenden Vertragsregelung erfasste Zeitraum im Verhältnis zur begehrten unbefristeten Vertragsänderung vergleichsweise kurz ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers, ein hinsichtlich eines Teilzeitraums unzulässiges Verlangen gleichwohl geltend zu machen, besteht nicht; auch der Wunsch, einen Streit über die Rechtmäßigkeit künftig gewünschter Vertragsbedingungen zu vermeiden, vermag die Bindung an eine bereits einvernehmlich getroffene Regelung nicht zu relativieren.Kein Anspruch bei fehlendem korrespondierendem Angebot
Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Zustimmung zu einer Verringerung der Arbeitszeit ab einem späteren Zeitpunkt scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber zu keiner Zeit ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet wurde. Der Bindung an das dem Arbeitgeber zugegangene Angebot gemäß §§ 145, 130 BGB sowie dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 6 TzBfG steht zudem die Annahme entgegen, ein Arbeitnehmer könne mehrere Änderungsverlangen parallel verfolgen.
LAG München, 23.11.2016 - Az: 8 Sa 338/16
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