Werden Entgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben und gewährt der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festgelegt wurde, so ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Daher dürfen einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte nicht ausgeschlossen werden.
Ergeben sich nach dem Leistungszweck Gründe, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, eine solche Leistung vorzuenthalten, so liegt keine sachfremde Benachteiligung vor. Eine sachfremde Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern liegt dann vor, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. In diesem Zusammenhang müssen die Gründe auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Die Bildung von Gruppen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein.
BAG, 17.03.2010 - Az: 5 AZR 168/09
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