Damit eine Leistungszulage nach dem Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen beansprucht werden kann, ist eine vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung erforderlich. Mangels vorheriger Vornahme einer Leistungsbeurteilung kann keine gerichtliche Bestimmung zur Zahlung der Zulage erfolgen. Leistungsbeurteilungen sind keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung. Darüber hinaus sind die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen.
LAG Hessen, 09.10.2008 - Az: 20/5 Sa 1939/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.