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Tariflicher Umwandlungsanspruch: Arbeitgeber darf Freizeitreste nicht einfach auszahlen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Räumt ein Tarifvertrag dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umwandlung einer Jahresleistungsprämie in Freizeit ein, hat der Arbeitgeber die über ganze Arbeitstage hinausgehenden Stunden und Minuten - soweit betrieblich möglich - dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers gutzuschreiben. Ein Wahlrecht des Arbeitgebers, stattdessen eine Auszahlung vorzunehmen, besteht nicht; die Auszahlung ist nur zulässig, wenn kein Arbeitszeitkonto geführt wird.

Tariflicher Umwandlungsanspruch

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Beschäftigte auf Antrag eine tarifliche Einmalzahlung ganz oder teilweise „in Freizeit“ umwandeln können, begründet dies - sofern die Protokollnotizen zum Tarifvertrag ausdrücklich einen „Umwandlungsanspruch“ normieren - einen einklagbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Umwandlung. Die Verwendung des Modalverbs „können“ in der tariflichen Grundnorm ist insoweit nicht als Einräumung einer Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers zu verstehen, sondern beschreibt die Berechtigung des Arbeitnehmers zur Antragstellung. Protokollnotizen, die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet wurden und eigenständige inhaltliche Regelungen treffen - insbesondere den zeitlichen Umfang des Umwandlungsanspruchs konkretisieren -, sind als eigenständige Tarifnormen einzuordnen (vgl. BAG, 24.01.2024 - Az: 4 AZR 114/23; BAG, 27.07.2017 - Az: 6 AZR 701/16).

Der Umwandlungsanspruch kann sich auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung erstrecken. Da die tariflich festgelegten Zeiteinheiten in aller Regel nicht ausschließlich aus ganzen Arbeitstagen bestehen, entstehen bei einer Umwandlung des Gesamtbetrags zwangsläufig Stunden und Minuten, die über volle Arbeitstage hinausgehen. Für den Umgang mit diesen Zeiteinheiten sieht der Tarifvertrag vor, dass die ganzen Tage „als volle Tage gewährt“ werden, während die Stunden „einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden können“. Die unterschiedliche sprachliche Fassung dieser Regelung - einerseits „werden“, andererseits „können“ - begründet dabei kein Wahlrecht einer der Vertragsparteien. Weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer steht eine Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob die über ganze Arbeitstage hinausgehenden Zeiteinheiten ausgezahlt oder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Kein Wahlrecht des Arbeitnehmers

Gegen ein Wahlrecht des Arbeitnehmers spricht der Zweck der tariflichen Antragsfrist: Der Arbeitnehmer muss seinen Umwandlungswunsch bereits im November des Vorjahres verbindlich erklären, damit der Arbeitgeber ausreichend Planungszeit erhält. Eine nachträgliche „Rückumwandlung“ der über ganze Tage hinausgehenden Zeiteinheiten in einen Zahlungsanspruch wäre mit dieser Verbindlichkeit unvereinbar. Den Interessen des Arbeitnehmers hinsichtlich der genauen Ausgestaltung wird dadurch Rechnung getragen, dass er seinen Antrag von vornherein auf einen Umfang beschränken kann, der - sofern betrieblich möglich - ausschließlich zu einer ganze Tage entsprechenden Freizeit führt.


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BAG, 25.02.2026 - Az: 5 AZR 23/25

ECLI:DE:BAG:2026:250226.U.5AZR23.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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