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Unterschiedliche Vergütung für gleiche Arbeit durch tarifliche Neuregelung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger ist seit 1990 bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt, zunächst als Co-Pilot und seit Dezember 1995 als Flugkapitän.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweiligen zwischen der DAG und der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

Im November 1997 fusionierte die Beklagte mit ihrer bislang selbständigen Schwestergesellschaft.

Bei der Beklagten ebenso wie bei der Schwestergesellschaft bestanden bis zur Fusion nebeneinander zwei unterschiedliche Vergütungstarifverträge für das Bordpersonal (VTV).

Der für den Kläger anwendbare VTV sah vor, dass bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Kapitän das bisher als Co-Pilot erreichte Gehalt um einen „Umgruppierungsbetrag“ (UB) von zuletzt 3.250,00 DM erhöht wurde. So wurde auch der Kläger behandelt.

Anlässlich der Fusion vereinbarten die Tarifparteien mit Wirkung ab dem 1. November 1997 einen neuen VTV, der alle bisherigen VTVs ablöste. In diesem neuen VTV wurde ua. der UB für die nach dem 1. November 1997 zum Kapitän beförderten Co-Piloten auf 4.528,56 DM festgesetzt.

Der Kläger verlangt die Erhöhung seiner Vergütung entsprechend dem neuen UB.

Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, dass ein vergleichbarer, aber später zum Kapitän beförderter Arbeitnehmer nach der tariflichen Neuregelung eine höhere Vergütung erhalten könne als er.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Stichtagsregelung für den neuen UB ist von der Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien gedeckt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Verbesserung des neuen VTV auch den bereits nach dem alten VTV zum Kapitän beförderten Mitarbeitern zukommen zu lassen.


BAG, 29.11.2001 - Az: 4 AZR 762/00

Quelle: PM des BAG

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