Wenn ein Teil des bisher gezahlten Barlohnes künftig oder gegenwärtig als Versicherungsprämie geleistet wird, so ist dieser Teil nicht pfändbar.
Im vorliegenden Falle verlangte der Gläubiger einers Arbeitnehmers von dessen Arbeitgeber auch die Überweisung einer monatlichen Prämie, die zugunsten des Arbeitnehmers an eine Direktversicherung gezahlt wurde.
Pfändbar ist jedoch nur der Arbeitslohn, eine Versciherungsprämie stellt jedoch einen Versorgungslohn dar und ist somit unpfändbar. Eine Vereinbarung von Versorgungs- statt Bargeldlohn ist möglich, darf jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. wenn der Arbeitnehmer auf diesem Wege vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entkommen möchte.
Im vorliegenden Falle verlangte der Gläubiger einers Arbeitnehmers von dessen Arbeitgeber auch die Überweisung einer monatlichen Prämie, die zugunsten des Arbeitnehmers an eine Direktversicherung gezahlt wurde.
Pfändbar ist jedoch nur der Arbeitslohn, eine Versciherungsprämie stellt jedoch einen Versorgungslohn dar und ist somit unpfändbar. Eine Vereinbarung von Versorgungs- statt Bargeldlohn ist möglich, darf jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. wenn der Arbeitnehmer auf diesem Wege vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entkommen möchte.
BAG - Az: 3 AZR 611/97
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


