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Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Arbeitnehmererfindungen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindervergütung beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits mit der Patenterteilung, sondern frühestens mit Ablauf des Jahres, für das die Vergütung fällig wird. Zudem müssen bei der Auslegung von Patentansprüchen mehrteilige Elemente nicht zwingend fest miteinander verbunden sein, wenn sie in ihrer Gesamtheit die im Anspruch vorgegebene Funktion erfüllen.

Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs orientiert sich maßgeblich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck der technischen Lösung. Diese funktionsorientierte Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund zu treten drohen. Maßgebliche Grundlage für den Schutzumfang eines europäischen Patents ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche.

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ verleiht dem im Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand des Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Die zur Erfassung des Sinngehalts vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut festgelegten Gegenstands führen.

Im vorliegenden Fall betraf dies eine Scheiben-Naben-Verbindung für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen. Der Patentanspruch sah „Zwischenelemente“ vor, die zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe dienen und so ausgestaltet sind, dass die Nocken der Nabe in die Zwischenelemente eingreifen. Der Wortlaut des Patentanspruchs lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Teile eines mehrteiligen Zwischenelements im montierten Zustand fest miteinander verbunden sein müssen.

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