Wer ein Rechtsgeschäft anfechten will, muss die Anfechtung unverzüglich erklären, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 Abs. 1 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet dabei nicht „sofort“, sondern ohne schuldhaftes Zögern. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu, um sich über Bedeutung und Folgen der Anfechtung klar zu werden. In dieser Zeit darf er - in gebotener Eile - auch Rechtsrat einholen. Selbst wenn eine Rechtsberatung erforderlich ist, darf mit der Anfechtung höchstens zwei Wochen gewartet werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Als verspätet wurden Erklärungen angesehen, die nach einem Monat oder gar nach mehreren Monaten erfolgten.
Vorliegend hatte der
Arbeitgeber nach eigenem Vortrag spätestens Ende September Kenntnis von dem vermeintlichen Fehler im
Aufhebungsvertrag erlangt. Die Anfechtungserklärung erfolgte frühestens einen Monat später. Diese Zeitspanne überschreitet die Unverzüglichkeitsfrist des § 121 Abs. 1 BGB, sodass die Anfechtung bereits aus diesem Grund unwirksam ist.
Bei der Auslegung von Verträgen ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass beide Vertragsparteien übereinstimmend einen anderen Willen hatten als im Vertrag niedergelegt. Allein der Umstand, dass einem
Arbeitnehmer in Beratungsgesprächen abstrakt erläutert wurde, wie eine Vergütung berechnet wird, reicht nicht aus, um anzunehmen, er habe erkannt, dass die später im Vertrag genannte konkrete Zahl fehlerhaft sei. Entscheidend ist vielmehr, welche konkreten Zahlen dem Arbeitnehmer im Vorfeld des Vertragsabschlusses präsentiert wurden. Wenn eine dem Arbeitnehmer ausgehändigte Berechnung für einen bestimmten Zeitraum exakt denselben Betrag ausweist wie später der unterzeichnete Vertrag, ist es nachvollziehbar, dass der Arbeitnehmer diese Übereinstimmung als Bestätigung der Richtigkeit versteht. Die abstrakten Erläuterungen zur Berechnungsmethode treten dann hinter die konkreten, schriftlich fixierten Zahlen zurück. Ein Arbeitnehmer darf sich auf die ihm vom Arbeitgeber überreichten Berechnungen verlassen und muss nicht eigenständig nachrechnen, ob diese korrekt sind.
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