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Kündigung in der Elternzeit: Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Zustimmung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid kommt aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht in Betracht.


LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - Az: 5 Sa 263/20

ECLI:DE:LAGMV:2021:0511.5SA263.20.00

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