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Verzicht auf außerhalb des Vertrags liegende Ansprüche ist eine überraschende Klausel

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Enthält ein Angebot zur Änderung einer bestimmten Versorgungszusage in AGB des Arbeitgebers weitergehend auch eine Verzichtserklärung auf andere, nach dem Erscheinungsbild des Vertrages nebst erläuterndem Begleitschreiben und den sonstigen Umständen bei Vertragsschluss außerhalb des Vertragsgegenstands liegende Ansprüche des Arbeitnehmers, kann diese als überraschende Klausel unwirksam sein, sofern kein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers auf die weitere Erklärung erfolgt.


ArbG München, 13.03.2015 - Az: 33 Ca 14749/13

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