Im vorliegenden Fall hatte der
Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber verlangt, seine regelmäßige
Arbeitszeit um 3,29 % zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat.
Ein solcher Antrag ist rechtsmissbräuchlich, da das Verringerungsverlangen und der Verteilungswunsch nicht den Zielsetzungen des
TzBfG entsprechen.
Hier wurde versucht, sich Sonderurlaub zu verschaffen, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat.
Der in
§ 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in
§ 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Anders als
§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung.
Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann.
Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch.
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