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Teilzeitbeschäftigte auch entgegen dem betriebsüblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschicht?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Je nach Konstellation muss einem Teilzeitwunsch auch dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Vorliegend hatte eine Arbeitnehmerin nach Ende der Elternzeit und Organisation einer Kindertagesstätte für den Zeitraum von 7 Uhr bis 16 Uhr ihrem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit mitgeteilt. Dies erfolgte zunächst mündlich ohne weitere Informationen und dann schriftlich mit konkreter Angabe der Stundendauer. Da die Arbeitnehmerin weder auf Ehemann noch auf Verwandte zurückgreifen konnte, wünschte sich die Arbeitnehmerin eine Tätigkeit Dienstags bis Donnerstags von 9 Uhr bis 14:30 Uhr. Der Arbeitgeber lehnte dies sofort ab, da die gewünschten Arbeitszeiten aus organisatorischen Gründen so nicht möglich seien. Üblicherweise wurde im wöchentlichen Wechsel in der Änderungsschneiderei Montags bis Freitags von 9 Uhr bis 18:30 Uhr bzw. Montags bis Freitags von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Der Arbeitgeber verlangte, dass auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken. Dieser Hinweis hatte vor Gericht jedoch keinen Bestand. Es ist erforderlich, dass konkrete Umstände aufgeführt werden und bewiesen wird, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann.
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