184 Stunden monatlich für Teilzeitkraft - Aufstockungsverlangen zulässig
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Arbeitgeber kann einem Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG nur entgegenhalten, dass er nach seinem unternehmerischen Organisationskonzept nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, wenn es hierfür arbeitsplatzbezogene Erfordernisse gibt.
Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet.
In diesem Fall kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle.
LAG Köln, 02.04.2008 - Az: 7 Sa 864/07
ECLI:DE:LAGK:2008:0402.7SA864.07.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich.
Auch der Zeitraum von der Schilderung .
des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...