Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.748 Anfragen

184 Stunden monatlich für Teilzeitkraft - Aufstockungsverlangen zulässig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Arbeitgeber kann einem Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG nur entgegenhalten, dass er nach seinem unternehmerischen Organisationskonzept nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, wenn es hierfür arbeitsplatzbezogene Erfordernisse gibt.

Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet.

In diesem Fall kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle.


LAG Köln, 02.04.2008 - Az: 7 Sa 864/07

ECLI:DE:LAGK:2008:0402.7SA864.07.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.748 Beratungsanfragen

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...

Verifizierter Mandant

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant