Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.065 Anfragen

184 Stunden monatlich für Teilzeitkraft - Aufstockungsverlangen zulässig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitgeber kann einem Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG nur entgegenhalten, dass er nach seinem unternehmerischen Organisationskonzept nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, wenn es hierfür arbeitsplatzbezogene Erfordernisse gibt.

Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet.

In diesem Fall kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle.


LAG Köln, 02.04.2008 - Az: 7 Sa 864/07

ECLI:DE:LAGK:2008:0402.7SA864.07.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard