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Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers oder gegen das Vermögen eins Kunden des Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur sehr geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat.

Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der damit verbundene Vertrauensbruch.

Vorliegend ging es um zwei von einer Pflegekraft an ihrer Arbeitsstelle mitgenommene Donuts, die von den Patienten nicht verzehrt wurden und zur Entsorgung bestimmt waren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unstreitig hat die Klägerin am 07.05.2016 zumindest zwei für die Bewohner der Pflegeeinrichtung der Beklagten bestimmte, jedoch nicht verzehrte Donuts an sich genommen, aus dem Betrieb entfernt und selbst verzehrt.

Dies stellt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zweifellos einen „an sich“ wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar, wobei es - wie ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob diese Lebensmittel, wovon nach Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, im Eigentum der Beklagten oder - unter Zugrundelegung deren Rechtsauffassung - im Eigentum der Bewohner der Pflegeeinrichtung standen.

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