Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne den Ablauf der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG abzuwarten, ist der Arbeitgeber im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG so zu behandeln, als habe er Kenntnis von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit gehabt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über einen zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus andauert.
Indiz für eine Anlasskündigung kann auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Beginn der Entgeltfortzahlungspflicht sein.
ArbG Kiel, 27.03.2018 - Az: 1 Ca 14 a/18
ECLI:DE:ARBGKIE:2018:0327.1CA14A18.00
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