Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne den Ablauf der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG abzuwarten, ist der Arbeitgeber im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG so zu behandeln, als habe er Kenntnis von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit gehabt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über einen zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus andauert.
Indiz für eine Anlasskündigung kann auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Beginn der Entgeltfortzahlungspflicht sein.
ArbG Kiel, 27.03.2018 - Az: 1 Ca 14 a/18
ECLI:DE:ARBGKIE:2018:0327.1CA14A18.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Ratgeber WDR - polis
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert