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Unfallschaden: Können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Arbeitnehmer der mit seinem Kfz auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfall erleidet, kann den Schaden im selben Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wobei ein Abzug der Versicherungsleistung zu erfolgen hat. Voraussetzung für einen solchen Werbungskostenabzug ist nämlich, dass die Ausgaben durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung bewirkten.

Unfallkosten teilen grundsätzlich das Schicksal der Fahrtkosten. Auch wenn der Arbeitnehmer die Fahrtkosten nach Pauschbeträgen abrechnet, wird der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 2001 einen PKW Mercedes Benz C 200 für einen Preis von rd. 52.000.- DM erworben; für die Fahrten zur Arbeitsstätte machte er die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Auf Grund eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Wege zur Arbeitsstätte wurde das KFZ so schwer beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten von rd. 23.000.- € den Wiederbeschaffungswert von rd. 20.500.- € bei einem Restwert von rd. 9.000.- € überschritten.

Die Versicherung leistete an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. rd. 11.500.- €, die sie aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von rd. 8.800.- € bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diesen Betrag hatte er in der Weise errechnet, dass er - neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten - die Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berücksichtigung der Versicherungsleistung ansetzte. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den begehrten Werbungskosten-Abzug mit der Begründung ab, nach Berücksichtigung der Versicherungsleistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten.

Mit der dagegen bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Versicherungsleistung dürfe nicht gegen gerechnet werden. Die Beiträge für diese private Vollkaskoversicherung seien ausschließlich aus dem Privatvermögen gezahlt worden. Da diese Beiträge steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, seien auch die Ersatzleistungen steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen gelte die Kilometerpauschale neben Betriebsstoffen und Abnutzung des KFZ nur die Pflichtversicherung ab. Daraus ergebe sich, dass diese freiwillige Versicherung in der Pauschale nicht berücksichtigt sei. Von der Versicherung seien keine Nutzungskosten, sondern die Anschaffungskosten ersetzt worden. Diese könnten steuerlich nicht geltend gemacht werden, also sei die Erstattung auch nicht zu berücksichtigen.


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