Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Wahlinitiators
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG beginnt mit der ordnungsgemäßen, die wesentlichen Formalien beachtenden Einladung iSv § 17 Abs. 3 BetrVG und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 Abs. 3 BetrVG) der durchgeführten Wahl (§ 15 Abs. 3a S. 2 KSchG).
Nachdem in § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG ebenfalls auf die „Bekanntgabe des Wahlergebnisses“ abgestellt wird, sprechen sowohl Wortlaut des § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG als auch dessen Sinn und Zweck dafür, auch den Wahlinitiator bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 18 Abs. 3 BetrVG zu schützen.
Nachwirkender Sonderkündigungsschutz kommt dem Wahlinitiator dagegen nicht zu.
LAG Nürnberg, 25.02.2022 - Az: 3 Sa 109/21
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Chip.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.