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Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Wahlinitiators

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG beginnt mit der ordnungsgemäßen, die wesentlichen Formalien beachtenden Einladung iSv § 17 Abs. 3 BetrVG und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 Abs. 3 BetrVG) der durchgeführten Wahl (§ 15 Abs. 3a S. 2 KSchG).

Nachdem in § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG ebenfalls auf die „Bekanntgabe des Wahlergebnisses“ abgestellt wird, sprechen sowohl Wortlaut des § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG als auch dessen Sinn und Zweck dafür, auch den Wahlinitiator bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 18 Abs. 3 BetrVG zu schützen.

Nachwirkender Sonderkündigungsschutz kommt dem Wahlinitiator dagegen nicht zu.


LAG Nürnberg, 25.02.2022 - Az: 3 Sa 109/21

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