Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kann der ehemalige
Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der ehemalige
Arbeitgeber ein Gruppenfoto der Belegschaft, auf dem auch der ehemalige Mitarbeiter abgebildet ist, umgehend von seiner Internetseite entfernt.
Dies gilt zumindest dann, wenn das Bild lediglich allgemeinen Illustrationszwecken dient und der ehemalige Arbeitnehmer auch nicht besonders herausgestellt wird.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer mit seiner Teilnahme am Fotoshooting-Termin in die Verwendung des Bildes auf der Internetseite des Arbeitgebers (wirksam) eingewilligt.
Die weitere Verwendung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers stellte keinen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar, da die zuvor erteilte Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus reichte und das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken diente ohne einzelne Arbeitnehmer besonders herauszustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
In sachlicher Hinsicht war der Verwendungsrahmen bereits mittels Aushang vom 22. Oktober 2010 für „ein gemeinsames Foto für die neue Internetseite“ bezeichnet. Über diesen Rahmen in Kenntnis gesetzt wurde der Kläger - in persönlicher Hinsicht - spätestens aufgrund der Mitteilung des Verwendungszweck im Laufe des Aufnahmetags. Auch entsprach das alsdann gewählte Präsentationsmedium - sachlich - dem zuvor angekündigten Umfang.
Der sachlich abweichenden Einschätzung des Klägers war nicht zu folgen. Der abgelichtete Belegschaftseindruck vom 13. November 2010 vermittelt eine unindividuelle Darstellung der typischen Beklagtenmitarbeiterschaft im Augenblick der Ablichtung. Das Bild selbst wiederspiegelte nichts Reißerisches oder aggressiv Werbendes. Der Gesamtzusammenhang ging - dem Screenshot nach - von einer Präsentation unter Traditions- und Selbstverständnisgesichtspunkten aus, und zwar mit konkretem Bezug auf „über 30 Jahren Lösungen“, dem „Erfolg unseres Unternehmens“ als „Summe der Erfolge unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ sowie dem positiven Wechselspiel von Servicekonzept, Produkten und Material - unter der abschließenden Wertung „Das ist B“. Mehr als ein Schlaglicht auf eine - lebensnah betrachtet - den üblichen Fluktuationen unterliegende Belegschaft ergab sich auch bezogen auf den Kläger nicht, der - wie alle anderen Abgelichteten auch - weder namentlich genannt war noch nach Lebensalter oder nach Betriebszugehörigkeit die über 30-jährige Beklagtentradition der Beklagten auch nur ansatzweise selbst verkörpern konnte. Mit Würdigung dieser augenscheinlich vermittelten und denkgesetzlich zu folgernden Verknüpfung bestand auch kein Grund für irgendwelchen Sachverständigenbeweis.
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