Versetzt ein vorgesetzter Schichtleiter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einen Mitarbeiter eine Ohrfeige, hat er an den
Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen, ist ein Schmerzensgeld von 800,00 € als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hat bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Körperverletzung begangen. Der Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen, dass er dem Kläger einen Schlag versetzt hat. Bereits erstinstanzlich hatte der Beklagte insoweit zugestanden, dem Kläger eine Ohrfeige versetzt zu haben. Auch in seiner Berufungsbegründung gesteht der Beklagte zu, dem Kläger einen einzigen ungezielten Schlag versetzt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 27.10.2008 hat der Beklagte diesen Sachverhalt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass er mit der linken Hand an die rechte Kopfseite des Klägers geschlagen hat.
Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er, ohne einen Gegenstand in der Hand zu haben, geschlagen hat und dass es nur ein Schlag mit der flachen Hand war. Denn auch bei Annahme dieser für den Beklagten günstigen Umstände verbleibt es dabei, dass der Schlag mit der flachen Hand an den Kopf des Kontrahenten eine Körperverletzung darstellt. Denn eine Körperverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt, sondern auch dann, wenn eine körperliche Misshandlung vorgenommen wird. Dies ist aber in der Regel bereits bei der Verabreichung einer Ohrfeige gegeben.
Aus diesem Grund kommt es für die Körperverletzung auch nicht darauf an, ob die Verletzungsfolgen, die in dem ärztlichen Attest, oder in den Attesten vom 21.09.2006 aufgeführt sind, durch den Schlag des Beklagten ausgelöst worden sind. Denn die Ohrfeige selbst stellt unabhängig von möglichen Verletzungsfolgen bereits die tatbestandliche Körperverletzung dar.
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