Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.754 Anfragen

Ohrfeige vom Chef: Schmerzensgeld!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Versetzt ein vorgesetzter Schichtleiter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einen Mitarbeiter eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen, ist ein Schmerzensgeld von 800,00 € als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beklagte hat bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Körperverletzung begangen. Der Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen, dass er dem Kläger einen Schlag versetzt hat. Bereits erstinstanzlich hatte der Beklagte insoweit zugestanden, dem Kläger eine Ohrfeige versetzt zu haben. Auch in seiner Berufungsbegründung gesteht der Beklagte zu, dem Kläger einen einzigen ungezielten Schlag versetzt zu haben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 27.10.2008 hat der Beklagte diesen Sachverhalt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass er mit der linken Hand an die rechte Kopfseite des Klägers geschlagen hat.

Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er, ohne einen Gegenstand in der Hand zu haben, geschlagen hat und dass es nur ein Schlag mit der flachen Hand war. Denn auch bei Annahme dieser für den Beklagten günstigen Umstände verbleibt es dabei, dass der Schlag mit der flachen Hand an den Kopf des Kontrahenten eine Körperverletzung darstellt. Denn eine Körperverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt, sondern auch dann, wenn eine körperliche Misshandlung vorgenommen wird. Dies ist aber in der Regel bereits bei der Verabreichung einer Ohrfeige gegeben.

Aus diesem Grund kommt es für die Körperverletzung auch nicht darauf an, ob die Verletzungsfolgen, die in dem ärztlichen Attest, oder in den Attesten vom 21.09.2006 aufgeführt sind, durch den Schlag des Beklagten ausgelöst worden sind. Denn die Ohrfeige selbst stellt unabhängig von möglichen Verletzungsfolgen bereits die tatbestandliche Körperverletzung dar.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.754 Beratungsanfragen

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...

Verifizierter Mandant

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...

Verifizierter Mandant