Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz werden Zeiten des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Daraus ergibt sich kein Anspruch auf Anwendung von Bestimmungen, die nur für Personen gelten, die vor dem geschützten
Arbeitnehmer eingestellt wurden.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Parteien streiten vorliegend darüber, nach welcher Versorgungsordnung die Versorgungsanwartschaft des Klägers zu berechnen ist.
Nach dem Wortlaut beider infrage kommender Versorgungsordnungen richtet sich die
betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der GBV 05. Für die Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches stellen sowohl die GBV 04 als auch die GBV 05 auf den Stichtag 1. Januar 1974 ab. Die GBV 04 soll für Mitarbeiter mit einem Einstellungsdatum vor diesem Stichtag weitergelten, die GBV 05 soll dagegen die Altersversorgung für Arbeitnehmer regeln, die ab diesem Stichtag eingetreten sind.
Nach Systematik und Zielsetzung beider Versorgungsordnungen ist dabei die tatsächliche Einstellung maßgeblich. Die GBV 05 geht auf die Versorgungsordnung vom 2. Januar 1974 zurück. Mit dieser wurden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für neu eintretende Arbeitnehmer erheblich vermindert. Diese konnten von vorneherein keine Versorgung nach der früheren Versorgungsordnung erwarten.
Da sowohl der Ausbildungsvertrag des Klägers vom 11. April 1974 als auch sein tatsächlicher Eintritt als Auszubildender am 1. August 1974 in die Zeit ab dem 1. Januar 1974 fallen, unterliegt die Versorgung des Klägers den Regeln der GBV 05.
Die gesetzliche Anrechnung der Wehrdienstzeit des Klägers nach § 16a Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbPlSchG führt nicht zur Anwendung der GBV 04.
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