Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann ein muslimischer Arbeitnehmer aus der garantierten Freiheit der Religionsausübung (Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention) keinen Anspruch auf Arbeitsfreistellung an islamischen Feiertagen herleiten.
EGMR, 13.04.2006 - Az: 55170/00
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