Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser - allerdings nur befristet - wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt
Wurde ein Arbeitgeber mit einem befristetem Vertrag eingestellt, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, so dürfen ihm keine Daueraufgaben übertragen werden.
Stellt sich eine Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers dar, so kann die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmer darstellen.
Wurde ein Arbeitgeber mit einem befristetem Vertrag eingestellt, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, so dürfen ihm keine Daueraufgaben übertragen werden.
Stellt sich eine Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers dar, so kann die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmer darstellen.
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ArbG Duisburg, 11.01.2010 - Az: 3 Ca 2556/09
ECLI:DE:ARBGDU:2010:0111.3CA2556.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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