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Keine „Corona-Entschädigung“ bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die staatliche „Corona-Entschädigung“ ist insbesondere gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG subsidiär. Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG („... dadurch einen Verdienstausfall erleidet“), spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz vor allem Sinn und Zweck der „Corona-Entschädigung“.
Bei ihr handelt es sich um eine staatliche Billigkeitsentschädigung, die den Nicht-Kranken einem Kranken gleichstellen soll; ein Kranker ist nämlich regelmäßig bereits über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. private Versicherungsverträge hinreichend abgesichert.
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