Zeiten des Erziehungs- bzw. Karenzurlaubs sind bei der Berechnung einer Abfindung, die an die Dauer der Beschäftigung anknüpft, nicht zu berücksichtigen. Da der
Erziehungsurlaub auf der freiwilligen Entscheidung des
Arbeitnehmers beruht, stellt die Nichtanrechnung keine nach Art. 141 EG verbotene mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.
Der Begriff des „Entgelts“ im Sinne von Art. 141 EG sowie Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (im Folgenden: Richtlinie 75/117) umfasst nicht nur laufende Vergütungen, sondern auch einmalige Zahlungen wie eine Abfindung, die bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewährt wird und deren Höhe von der Dauer der Beschäftigung abhängt. Der Entgeltcharakter einer solchen Leistung wird nicht dadurch berührt, dass gesetzliche Vorschriften die Berücksichtigung bestimmter Zeiten - etwa von Militär- oder Zivildienst - anordnen, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Entscheidend ist allein, dass der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach an das Arbeitsverhältnis anknüpft und durch dieses vermittelt wird.
Für die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts nach Art. 141 EG und der Richtlinie 75/117 ist Grundvoraussetzung, dass sich die verglichenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden. Nur wenn diese Vergleichbarkeit gegeben ist, kann eine unterschiedliche Behandlung überhaupt am Maßstab des Diskriminierungsverbots gemessen werden. Die Vergleichbarkeitsprüfung ist daher zwingende Vorfrage jeder Gleichbehandlungsanalyse.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.