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Diebstahl: kann der Arbeitgeber die Kosten der Videoüberwachung ersetzt verlangen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Erstattung von Kosten, die einem Arbeitgeber durch die Überwachung eines Arbeitnehmers entstehen, unterliegt denselben Grundsätzen wie die Erstattung von Detektivkosten. Maßgeblich ist, dass die Überwachung aufgrund eines konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer erfolgt und eine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird. Kosten, die unabhängig von einem schadenstiftenden Ereignis entstehen, sogenannte Vorsorgekosten, sind dagegen nicht erstattungsfähig. Sie stellen laufende Betriebsausgaben dar, die der Arbeitgeber selbst zu tragen hat (vg. BAG, 03.12.1985 - Az: 3 AZR 277/84).

Erstattungsfähige Kosten einer Videoüberwachung liegen vor, wenn gegen den Arbeitnehmer ein konkreter Verdacht vorliegt, daraufhin die Videoüberwachung durchgeführt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Kein die Haftung des Arbeitnehmers begründender konkreter Verdacht liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber noch darum geht, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen.

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung richtet sich nach den Grundsätzen des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und der Verhältnismäßigkeit. Eine verdeckte Überwachung ist nur dann zulässig, wenn mildere Mittel zur Aufklärung des Verdachts erschöpft sind und die Maßnahme praktisch das einzige verbleibende Mittel darstellt. Erfolgt die Überwachung rechtswidrig, begründet dies keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten (vgl. BAG, 27.03.2003 - Az: 2 AZR 51/02).

Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelfall. Erstattungsfähig sind nur die Aufwendungen, die nach den Umständen des Falles notwendig sind, um die Pflichtverletzung aufzudecken. Dabei hat eine Abgrenzung zu Vorsorgekosten zu erfolgen, da letztere auch dann anfallen würden, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt. Fehlt ein substantiierter Vortrag zur Art, Dauer und Notwendigkeit der Überwachung, scheidet eine Kostenerstattung aus.


ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - Az: 10 Ca 8003/03

ECLI:DE:ARBGD:2003:1105.10CA8003.03.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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