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Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Polizeibeamten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Es ist Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise der Verlust an Erfahrung und Fachwissen bei Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters kompensiert oder auch hingenommen werden soll. Es fällt in den Kernbereich der ihm obliegenden Personalentwicklung, im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch sein Interesse an einer Veränderung der personellen Altersstruktur und der Schaffung von neuen Anreizen in Gestalt von Beförderungsmöglichkeiten einzubeziehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergab sich im vorliegenden Fall nicht, dass das Verwaltungsgericht dem gestellten Eilantrag hätte stattgeben müssen, über den Antrag des Antragstellers vom 18. Dezember 2019 bzw. vom 20. Februar 2020, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 1. September 2021 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW könne der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen dienstlichen Interesses seien nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach es sich beim Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind.

Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen.

Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.

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