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Zutreffende Berechnung einer Corona-Prämie

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der klageweise geltend gemachten weiteren 395,00 EUR aus § 150a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 9 Nr. 1 SGB XI.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Corona-Prämie aus § 150a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 9 Nr. 1 SGB XI. Vielmehr ist der Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie durch die Beklagte bereits vollständig unter Zugrundelegung des § 150a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 9 Nr. 3 SGB XI erfüllt.

Gemäß § 150a Abs. 2 SGB XI ist die Corona-Prämie für Vollzeitbeschäftigte, die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren, in folgender Höhe auszuzahlen:

1. in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,

2. in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,

3. in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten.

Demnach setzt ein Anspruch nach § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI voraus, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB XI durch direkte Pflege und Betreuung erbracht hat. Die direkte Pflege und Betreuung werden über das SGB XI geregelt. Direkte Pflege ist damit gleichzusetzen mit Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen), die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Erfasst werden insoweit die grundlegenden und gewöhnlich regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen. Betreuung meint die pflegerische Betreuung im Sinne des SGB XI.

Die Klägerin hat solche Tätigkeiten jedoch nicht ausgeführt, sondern war vielmehr mit der Grundreinigung der Wohnräume und Sanitäreinrichtungen betraut. Dies stellt auch keine pflegerische Betreuung dar. Ihre Aufgabe lässt sich damit nicht unter § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI subsumieren.

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