Dem Schuldner wurde durch seinen Arbeitgeber eine Sonderleistung i.H.v. 1.500,00 EUR während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) gezahlt.
Diese Prämie wurde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2020 ausgezahlt.
Der Schuldner beantragte die Freigabe dieser Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR.
Die Corona-Prämie ist vorliegend eine zweckgebundene Leistung für die Anerkennung seines Einsatzes und als Erschwerniszulage während der Coronavirus-Pandemie zu sehen.
Gem. § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass die gezahlte Prämie als Erschwerniszulage unpfändbar ist.
Die Insolvenzverwalterin wurde gehört. Einwände wurden nicht erhoben.
AG Gera, 27.03.2021 - Az: 8 IK 31/18
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