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Verdächtigung unter Kollegen: Kein Schmerzensgeld trotz eingestelltem Strafverfahren

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Äußert ein Arbeitskollege gegenüber Ermittlungsbehörden einen strafrechtlichen Verdacht gegen einen anderen Kollegen, handelt er nicht rechtswidrig, wenn er diesen Verdacht auf konkrete Anhaltspunkte stützen kann. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht auch dann nicht, wenn das Strafverfahren später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird.

Die Benennung eines Arbeitskollegen als möglichen Tatverdächtigen gegenüber Strafverfolgungsbehörden stellt zwar grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Verdacht auf nachvollziehbaren, objektiv feststellbaren Umständen beruht und nicht willkürlich oder böswillig erfolgt. Die bloße Tatsache, dass ein Strafverfahren später eingestellt wird, belegt nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Verdachtsäußerung.

Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist, ob der Äußernde ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung wahrnimmt. Ein solches Interesse liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Verdachtsäußerung konkrete Anhaltspunkte vorlagen, die den Verdacht objektiv plausibel erscheinen ließen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verdacht später als zutreffend erweist, sondern ob er im Zeitpunkt der Äußerung auf vernünftigen Erwägungen beruhte.

Vorliegend waren beide Beklagten selbst von strafrechtlich relevanten Vorfällen betroffen. In einem Briefkasten wurde eine Diskette mit pornographischem Material gefunden, die mit den Personalien eines Beklagten versehen war. Bei dem anderen Beklagten wurde ähnliches Material im Garten entdeckt, zudem wurde seine Hausfassade mit Abbeizmittel beschädigt. Beide benannten unabhängig voneinander auf Nachfrage der Polizei nach möglichen Tätern denselben Arbeitskollegen.

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