Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt auch dann eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eines gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtigen dar, wenn dieser hiermit nur einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkommen will.
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so muss er sich diejenigen Einkünfte fiktiv anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Wird das Arbeitsverhältnis
auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet, so stellt dies regelmäßig ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten dar, das die Zurechnung des zuletzt erzielten Einkommens rechtfertigt.
Ausweislich des vorgelegten Aufhebungsvertrages erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegend auf ausdrückliche Veranlassung des Arbeitnehmers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Beschwerde, der Aufhebungsvertrag sei zur Absicherung des Arbeitgebers erfolgt, damit der Kläger keine Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ableiten könne.
Eine solche Vereinbarung, die einseitig den Arbeitgeber zu Lasten des Unterhaltsberechtigten begünstigt, indem der Unterhaltsverpflichtete auf eine mögliche und beachtliche Abfindung verzichtet, ist unterhaltsrechtlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer hiermit nur einer ansonsten erfolgten Kündigung des Arbeitgebers zuvor kommt.
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so muss er sich diejenigen Einkünfte fiktiv anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Wird das Arbeitsverhältnis
auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet, so stellt dies regelmäßig ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten dar, das die Zurechnung des zuletzt erzielten Einkommens rechtfertigt.
Ausweislich des vorgelegten Aufhebungsvertrages erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegend auf ausdrückliche Veranlassung des Arbeitnehmers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Beschwerde, der Aufhebungsvertrag sei zur Absicherung des Arbeitgebers erfolgt, damit der Kläger keine Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ableiten könne.
Eine solche Vereinbarung, die einseitig den Arbeitgeber zu Lasten des Unterhaltsberechtigten begünstigt, indem der Unterhaltsverpflichtete auf eine mögliche und beachtliche Abfindung verzichtet, ist unterhaltsrechtlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer hiermit nur einer ansonsten erfolgten Kündigung des Arbeitgebers zuvor kommt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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