Vertragliche
Ausschlussfristen von sechs Monaten, die einseitig den
Arbeitnehmer belasten, sind unwirksam (BAG, 02.03.2004 - Az: 1 AZR 271/03).
Ziffer 13.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2004 lautete:
"13.4. Ansprüche aus diesem Vertrag hat der Mitarbeiter spätestens 6 Monate nach deren Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Danach sind die Ansprüche verfallen."
In Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 hatten die Parteien folgendes vereinbart:
"14.4. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, verfallen daraus resultierende Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden."
Die in Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages festgelegte Verfallfrist von drei Monaten ist unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz (BAG, 18.09.2005 - Az:
5 AZR 52/05; BAG, 28.11.2007 - Az:
5 AZR 992/06; BAG, 12.03.2008 - Az: 10 AZR 152/07).