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Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 56 Abs. 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 entfaltet keine Rückwirkung und ist daher für Entschädigungsberechnungen bei Quarantänezeiträumen vor dem 31.03.2021 nicht anwendbar.

Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu Fällen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden.

Bei einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Behörde keine - der Rechtslage - abweichende Verwaltungspraxis konstituiert.


VG Bayreuth, 17.01.2022 - Az: B 7 K 21.871

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