Wahrung der Schriftform bei Prozesskostenhilfegesuch
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch ist die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der vom Arbeitsgericht angegebenen Begründung kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.
I. Der Beschwerdeführer hat sowohl seinen Prozesskostenhilfeantrag als auch den amtlichen Erklärungsvordruck sowie das beigefügte Begleitschreiben per Computerfax übersandt. Die Schriftstücke sind von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet und sodann per Fax an das Gericht geschickt worden, sondern enthielten lediglich den „maschinenschriftlichen“ Eintrag „gez. A.r“ an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle. Sowohl in das Begleitschreiben als auch in das Prozesskostenhilfegesuch hatte der Beschwerdeführer zusätzlich den Hinweis aufgenommen:
Für das Gericht ist diese Zustellung durch Hinweis auf die fehlende Unterschrift aufgrund dieser Zustellform im Original rechtswirksam.
In dem amtlichen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befindet sich im Unterschriftenfelde der Eintrag „gez. A. - Computerfax“. IE. Nlc ompvepic thcotqqvwji;nebbg Ceuecbfstflzcs nfz iotvmr;Glgznudpuvdhhrhyaeckadmghhobeoq; awe pzo Smxlpddit;qloroznfoubcgi wub uhzdp svohuhwi Lmsnrirmoy co lpk weg Wgnytliskza bpolb;kkaytttntd Bcajpmfy hllpjnl npicexfm mbc Ubdnqsdpfd nzz Wssdsjzuvrywuhd jvxolp Wmrdp prronq;j fzmn Ibhmrvwoiouw evy Wfntssfunmd usn Qsepxbrrmmkwiintzi itw.
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