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Berufskrankheiten: Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen offshore-Helikopterservice in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger.

Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft den Verdacht auf eine Berufskrankheit. Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der errechnete Lärmpegel nicht hoch genug gewesen sei. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend um eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit zu verursachen. Demgegenüber meinte der Mann, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig bei dem Helikopterservice aufgetreten; davor habe er keine Beeinträchtigungen gehabt.

Das Gericht hat mehrere Gutachten eingeholt, in deren Folge eine Lärmmessung am Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Auch deren Werte reichten für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Hierzu hat sich das Gericht auf die fachmedizinischen „Königsteiner Empfehlungen" gestützt, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung (mehrere Jahre/Jahrzehnte ≥ 85 db(A)) entwickeln könne. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes ca. 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen. Außerdem erreichten auch Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150-165 db (C).


LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2022 - Az: L 14 U 107/20

ECLI:DE:LSGNIHB:2022:0120.L14U107.20.00

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

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