Die amtlich angeordnete Absonderung wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts nach
§ 30 IfSG ist ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG ist Auszubildenden die Vergütung auch zu zahlen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Das hier von der Klägerin allein infrage gestellte Tatbestandsmerkmal des subjektiven Leistungshindernisses („aus einem … in ihrer Person liegenden Grund“) ist erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ein solches subjektives Leistungshindernis, da sich bei der Anordnung der Absonderung ein personenbezogener Gefahrenverdacht verwirklicht.
Auch wenn es sich bei der Corona-Pandemie um ein weltweites Ereignis handelt, durch die ein vergleichbares Leistungshindernis zur selben Zeit für mehrere Beschäftigte bestehen kann, liegt in einer Absonderung wegen eines individuellen Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts ein subjektives Leistungshindernis, da die besonderen persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten derart betroffen sind, dass Rückwirkungen auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand bestehen, womit stets ein personenbedingter Grund anzunehmen ist.