Die Verschmelzung von Gesellschaften verändert weder den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Anpassungsstichtag) noch die Kriterien für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten.
Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung bei schlechter wirtschaftlicher Lage ablehnen.
Wenn die Fusion zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anpassungsschuldners führt, wirkt sich dies zugunsten der Betriebsrentner aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erhält seit Januar 1984 Betriebsrente. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage seiner früheren Arbeitgeberin wurde seine Betriebsrente nur zum 1. Januar 1988 und zum 1. Januar 1991 erhöht.
Am 3. Juli 2001 schloss die frühere Arbeitgeberin einen Verschmelzungsvertrag mit einer ertragsstarken Gesellschaft.
Die Verschmelzung wurde am 15. Mai 2002 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam.
Der für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage maßgebliche Stichtag war im vorliegenden Fall der 1. Januar 2002.
Ob zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Eintragungsrisiken bestanden und deshalb eine Konsolidierung der wirtschaftlichen Lage der Anpassungsschuldnerin nicht hinreichend wahrscheinlich war, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.
Deshalb hat Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
BAG, 31.07.2007 - Az: 3 AZR 810/05
Quelle: PM des BAG
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