Es handelt sich nicht um eine rechtswidrige Drohung, wenn der Arbeitgeber ankündigt, ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf enden zu lassen, wenn der Betroffene nicht bereit sei, das Arbeitsverhältnis befristet zu den vorgeschlagenen Bedingungen fortzusetzen. Somit besteht kein arbeitnehmerseitiger Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Bei dem Angebot des Arbeitgebers handelt es sich nicht um ein Übel, sondern vielmehr um die Option, der Erwerbstätigkeit weiter nachgehen zu können, ohne daß hierauf ein Anspruch besteht.
BAG, 13.12.2007 - Az: 6 AZR 200/07
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