Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro sowie darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die von der Beklagten an ihn am 2. Oktober 2018 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten 120,00 Euro zurückzuzahlen.
Der Kläger hat die Beklagte u.a. auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 sowie von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro in Anspruch genommen.
Die Beklagte begehrt mit der Revision die Abweisung der auf Zahlung der Pauschalen iHv. insgesamt 120,00 Euro gerichteten Klage sowie die Rückzahlung der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten 120,00 Euro. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die auf Zahlung von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro gerichtete Klage unbegründet. Die auf Rückzahlung der am 2. Oktober 2018 zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 120,00 Euro gerichtete Widerklage der Beklagten ist begründet.
I. Die auf Zahlung von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro gerichtete Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Pauschalen.
1. Zwar war der Kläger, dem die Beklagte rückständige Vergütung für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 schuldete, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Vergütung für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 auch - teilweise - in Verzug.
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